Sektempfang & Stehimbiss möglich

Ein Sektempfang, Stehimbiss oder ähnliches kann selbstverständlich Teil Ihrer „privaten Veranstaltung sein“ wie es nach Verordnung heißt. Und diese sind seit dem 1.Juli 2020 in Baden-Württemberg wieder erlaubt, siehe Link unten*. Der Empfang muss aber im Rahmen der Veranstaltung stattfinden und es gelten die genannten Anforderungen. Also: ein definierter Kreis von Teilnehmenden an einem festen Ort zu einem bestimmten Zeitpunkt für eingeladene Gäste und ohne die Möglichkeit, dass nicht zur Veranstaltung gehörende Personen teilnehmen können. Am besten ist es, wenn Sie es am Veranstaltungsort machen.

Bitte beachten Sie dabei, dass Standesämter oder Kirchen auch weitergehende Regelungen für ihre Räumlichkeiten oder Plätze erlassen können.

Gerne sind wir für Ihre Feiern da.
Hier das Angebot für den Sektempfang. Wir bieten auch einen Faltpavillon in weiß an.
Selbstverständlich wenden wir die Hygieneregeln als Dienstleister um.
Die Gesundheit von Ihnen und Ihrer Gäste ist uns sehr wichtig. Fragen Sie uns.

* https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona-verordnung/#c111641

Sonderaktion* „Partyfässer, etc. “ für Private Feiern

Damit Sie mit Abstand und sicher fröhlich feiern können!
Zu jeder Festplatz-Garnitur (1 Tisch + 2 Bänke) bekommen Sie 1 Tisch gratis, leihweise dazu. Wir Vermieten auch einen Hygienetower mit 0,5l Handdesinfektionsmittel für 35 €.

Alle mit Lebensmittel in Berührung kommenden Leih-Inventare, Gläser, Geschirr… werden nach entsprechendem Reinigungsplan gereinigt und desinfiziert (dieser ist bei uns jederzeit einsehbar). Ausgenommen sind Festplatz-Garnituren und Stehtische.

Unsere Partyfässer für frischen Biergenuss aus dem Fass:
wie Cool KEG (selbstkühlend) oder Isoliertes Fass, Sorten siehe unten.
Alle mit bayrischem Anstich. Zapfset ebenso bei uns erhältlich.

Partyfässer von Getränke Fuhrmann, sowie Zubehör

*gültig bis Ende August 2020

Nicht mehr alleine feiern :-)

Private Feiern sind ab dem 1. Juli bis maximal 100 Personen wieder erlaubt.
Es gelten die Bestimmungen des Landes BW.

Feiern mit maximal 100 Teilnehmenden sind wieder möglich. Ab dem 1. Juli regelt die Corona-Verordnung des Landes die Rahmenbedingen. Damit wird vieles wieder möglich.
Dies gilt etwa für Geburtstags- oder Hochzeitsfeiern, Taufen und Familienfeiern.

Es gibt keine Unterscheidung mehr zwischen privaten Räumen und anmietbaren Räumen. Die Grenze von maximal 100 Teilnehmenden gilt unabhängig vom Alter oder Verwandtschaftsgrad der Gäste. Beschäftigte des Veranstaltungsortes und sonstige Mitwirkende wie etwa DJ oder Fotograf zählen nicht zu den Teilnehmenden.

Eine private Veranstaltung im Sinne dieser Vorschrift ist ein zeitlich und örtlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht in der Verantwortung einer privaten Veranstalterin oder eines privaten Veranstalters, an dem eine Gruppe von Menschen gezielt teilnimmt.

Wichtig ist auch daran zu denken, dass die für den Ansteckungsschutz wichtige Abstandsregelung eingehalten werden kann. Folgende Regeln sind und bleiben wichtig.

Wichtige Hygieneregeln:

  1. die Begrenzung der Personenzahl auf Grundlage der räumlichen Kapazitäten und die Regelung von Personenströmen und Warteschlangen, damit eine Umsetzung der Abstandsregel nach § 2 ermöglicht wird,
  2. die regelmäßige und ausreichende Lüftung von Innenräumen, die dem Aufenthalt von Personen dienen, sowie die regelmäßige Wartung von Lüftungsanlagen,
  3. die regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen, die häufig von Personen berührt werden,
  4. die Reinigung oder Desinfektion von Gegenständen, die bestimmungsgemäß in den Mund genommen werden, nachdem diese von einer Person benutzt wurden,
  5. die regelmäßige Reinigung Sanitärbereiche,
  6. das Vorhalten von Handwaschmittel in ausreichender Menge sowie von nicht wiederverwendbaren Papierhandtüchern, alternativ Handdesinfektionsmittel oder andere gleichwertige hygienische Handtrockenvorrichtungen,

Tanzen ist wieder erlaubt. Das Verbot zu Tanzen nach Paragraf 10 Absatz 5 der neuen Corona-Verordnung bezieht sich nur auf Veranstaltungen, bei denen das Tanzen wesentlicher Bestandteil ist. Das ist bei Feiern in der Regel nicht der Fall.

Die neusten Meldungen dazu finden Sie auf der Seite des Landes BW
www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/corona-verordnung-ab-1-juli-2020/
Und Fragen werden hier erläutert
www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona-verordnung/#c111641