Nicht mehr alleine feiern :-)

Private Feiern sind ab dem 1. Juli bis maximal 100 Personen wieder erlaubt.
Es gelten die Bestimmungen des Landes BW.

Feiern mit maximal 100 Teilnehmenden sind wieder möglich. Ab dem 1. Juli regelt die Corona-Verordnung des Landes die Rahmenbedingen. Damit wird vieles wieder möglich.
Dies gilt etwa für Geburtstags- oder Hochzeitsfeiern, Taufen und Familienfeiern.

Es gibt keine Unterscheidung mehr zwischen privaten Räumen und anmietbaren Räumen. Die Grenze von maximal 100 Teilnehmenden gilt unabhängig vom Alter oder Verwandtschaftsgrad der Gäste. Beschäftigte des Veranstaltungsortes und sonstige Mitwirkende wie etwa DJ oder Fotograf zählen nicht zu den Teilnehmenden.

Eine private Veranstaltung im Sinne dieser Vorschrift ist ein zeitlich und örtlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht in der Verantwortung einer privaten Veranstalterin oder eines privaten Veranstalters, an dem eine Gruppe von Menschen gezielt teilnimmt.

Wichtig ist auch daran zu denken, dass die für den Ansteckungsschutz wichtige Abstandsregelung eingehalten werden kann. Folgende Regeln sind und bleiben wichtig.

Wichtige Hygieneregeln:

  1. die Begrenzung der Personenzahl auf Grundlage der räumlichen Kapazitäten und die Regelung von Personenströmen und Warteschlangen, damit eine Umsetzung der Abstandsregel nach § 2 ermöglicht wird,
  2. die regelmäßige und ausreichende Lüftung von Innenräumen, die dem Aufenthalt von Personen dienen, sowie die regelmäßige Wartung von Lüftungsanlagen,
  3. die regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen, die häufig von Personen berührt werden,
  4. die Reinigung oder Desinfektion von Gegenständen, die bestimmungsgemäß in den Mund genommen werden, nachdem diese von einer Person benutzt wurden,
  5. die regelmäßige Reinigung Sanitärbereiche,
  6. das Vorhalten von Handwaschmittel in ausreichender Menge sowie von nicht wiederverwendbaren Papierhandtüchern, alternativ Handdesinfektionsmittel oder andere gleichwertige hygienische Handtrockenvorrichtungen,

Tanzen ist wieder erlaubt. Das Verbot zu Tanzen nach Paragraf 10 Absatz 5 der neuen Corona-Verordnung bezieht sich nur auf Veranstaltungen, bei denen das Tanzen wesentlicher Bestandteil ist. Das ist bei Feiern in der Regel nicht der Fall.

Die neusten Meldungen dazu finden Sie auf der Seite des Landes BW
www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/corona-verordnung-ab-1-juli-2020/
Und Fragen werden hier erläutert
www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona-verordnung/#c111641